§ 28 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Z 1 bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:In den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Ziffer eins bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:
    1. 1.Ziffer einsvereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist;
    2. 2.Ziffer 2Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist;
    3. 3.Ziffer 3die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;
    4. 4.Ziffer 4dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat;
    5. 5.Ziffer 5Förderungsvoraussetzungen, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat;
    6. 6.Ziffer 6mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
    7. 7.Ziffer 7Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten hat.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall eines Verzugs bei der Rückerstattung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren.
§ 28 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsIn den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Z 1 bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:In den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Ziffer eins bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:
    1. 1.Ziffer einsvereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist;
    2. 2.Ziffer 2Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist;
    3. 3.Ziffer 3die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;
    4. 4.Ziffer 4dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat;
    5. 5.Ziffer 5Förderungsvoraussetzungen, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat;
    6. 6.Ziffer 6mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
    7. 7.Ziffer 7Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten hat.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall eines Verzugs bei der Rückerstattung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren.
§ 28 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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