§ 27 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 27 BSFG 2013 (1weggefallen) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds ist anhand der Nachweise gemäß §§ 10, 16 und 19 zu überprüfenseit 01.01.2018 weggefallen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebte Wirkung erreicht wurde. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat zur Darstellung gemäß § 10 Abs. 3 einen Katalog von Indikatoren festzulegen.

(2) Die von den Förderungsnehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Förderungsnehmers sowie Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben, nachgeprüft werden.

(3) Die Überprüfung und Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Bundes-Sportförderungsfonds. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat darüber hinaus kontinuierliche, stichprobenartige Prüfungen der Originalbelege bei den Förderungsnehmern vorzunehmen. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat den Organen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen beziehungsweise Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Bundes-Sportförderungsfonds mitzuteilen.

(4) Bei der Evaluierung des Förderungserfolgs durch den Bundes-Sportförderungsfonds ist der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports oder der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports, je nach Sachbereich, zur Beratung heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 27 BSFG 2013 (1weggefallen) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds ist anhand der Nachweise gemäß §§ 10, 16 und 19 zu überprüfenseit 01.01.2018 weggefallen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebte Wirkung erreicht wurde. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat zur Darstellung gemäß § 10 Abs. 3 einen Katalog von Indikatoren festzulegen.

(2) Die von den Förderungsnehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Förderungsnehmers sowie Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben, nachgeprüft werden.

(3) Die Überprüfung und Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Bundes-Sportförderungsfonds. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat darüber hinaus kontinuierliche, stichprobenartige Prüfungen der Originalbelege bei den Förderungsnehmern vorzunehmen. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat den Organen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen beziehungsweise Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Bundes-Sportförderungsfonds mitzuteilen.

(4) Bei der Evaluierung des Förderungserfolgs durch den Bundes-Sportförderungsfonds ist der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports oder der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports, je nach Sachbereich, zur Beratung heranzuziehen.

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