§ 26 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Zu den Bedingungen gemäß § 25 § 26 BSFG 2013sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren:

1.

mit den Dachverbänden die Verpflichtung

a)

sich bei ihren sportartenspezifischen Programmen und Maßnahmen, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Maßnahmen im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,

b)

mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referenten der Dach- und Bundes-Sportfachverbänden auf Bundesebene ein Koordinationstreffen abzuhalten,

c)

mindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden und

d)

an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen;

2.

mit den Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 6 Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;

3.

mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b und Z 2 mitzuwirken.

(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Zu den Bedingungen gemäß § 25 § 26 BSFG 2013sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren:

1.

mit den Dachverbänden die Verpflichtung

a)

sich bei ihren sportartenspezifischen Programmen und Maßnahmen, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Maßnahmen im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,

b)

mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referenten der Dach- und Bundes-Sportfachverbänden auf Bundesebene ein Koordinationstreffen abzuhalten,

c)

mindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden und

d)

an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen;

2.

mit den Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 6 Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;

3.

mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b und Z 2 mitzuwirken.

(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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