§ 26 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 26§ 26 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph 26,

Zu den Bedingungen gemäß § 25 sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren: Zu den Bedingungen gemäß Paragraph 25, sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren:

  1. 1.Ziffer einsmit den Dachverbänden die Verpflichtung
    1. a)Litera asich bei ihren sportartenspezifischen Programmen und Maßnahmen, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Maßnahmen im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
    2. b)Litera bmindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referenten der Dach- und Bundes-Sportfachverbänden auf Bundesebene ein Koordinationstreffen abzuhalten,
    3. c)Litera cmindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden undmindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden und
    4. d)Litera dan einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen;
  2. 2.Ziffer 2mit den Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 6 Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;mit den Organisationen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;
  3. 3.Ziffer 3mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b und Z 2 mitzuwirken.mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, mitzuwirken.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 26§ 26 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph 26,

Zu den Bedingungen gemäß § 25 sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren: Zu den Bedingungen gemäß Paragraph 25, sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren:

  1. 1.Ziffer einsmit den Dachverbänden die Verpflichtung
    1. a)Litera asich bei ihren sportartenspezifischen Programmen und Maßnahmen, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Maßnahmen im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
    2. b)Litera bmindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referenten der Dach- und Bundes-Sportfachverbänden auf Bundesebene ein Koordinationstreffen abzuhalten,
    3. c)Litera cmindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden undmindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden und
    4. d)Litera dan einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen;
  2. 2.Ziffer 2mit den Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 6 Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;mit den Organisationen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;
  3. 3.Ziffer 3mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b und Z 2 mitzuwirken.mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, mitzuwirken.

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