§ 24 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderungen dürfen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organe erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderungswerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln des Bundes-Sportförderungsfonds finanziell gesichert sein.
  4. (4)Absatz 4Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.
  5. (5)Absatz 5Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  6. (6)Absatz 6Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.
  7. (7)Absatz 7Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie der Bundes-Sportförderungsfonds ermächtigt, mehrjährige Förderungsvereinbarungen zu schließen.Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie der Bundes-Sportförderungsfonds ermächtigt, mehrjährige Förderungsvereinbarungen zu schließen.
§ 24 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsFörderungen dürfen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organe erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderungswerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln des Bundes-Sportförderungsfonds finanziell gesichert sein.
  4. (4)Absatz 4Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.
  5. (5)Absatz 5Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  6. (6)Absatz 6Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.
  7. (7)Absatz 7Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie der Bundes-Sportförderungsfonds ermächtigt, mehrjährige Förderungsvereinbarungen zu schließen.Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie der Bundes-Sportförderungsfonds ermächtigt, mehrjährige Förderungsvereinbarungen zu schließen.
§ 24 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten