§ 24 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 24 BSFG 2013 (1weggefallen) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werdenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organe erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderungswerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln des Bundes-Sportförderungsfonds finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie der Bundes-Sportförderungsfonds ermächtigt, mehrjährige Förderungsvereinbarungen zu schließen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 24 BSFG 2013 (1weggefallen) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werdenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organe erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderungswerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln des Bundes-Sportförderungsfonds finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie der Bundes-Sportförderungsfonds ermächtigt, mehrjährige Förderungsvereinbarungen zu schließen.

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