§ 21 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.
  2. (2)Absatz 2Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Absatz eins, die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Förderung kann von der Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen sind in der Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören
    1. 1.Ziffer einseine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    2. 2.Ziffer 2eine Vertreterin/ein Vertreter jeder anderen Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,
    3. 3.Ziffer 3eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und
    4. 4.Ziffer 4die Erstellerin/der Ersteller des Gutachtens gemäß Abs. 2 auf Kosten des Förderungswerbers.die Erstellerin/der Ersteller des Gutachtens gemäß Absatz 2, auf Kosten des Förderungswerbers.
§ 21 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.
  2. (2)Absatz 2Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Absatz eins, die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Förderung kann von der Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen sind in der Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören
    1. 1.Ziffer einseine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    2. 2.Ziffer 2eine Vertreterin/ein Vertreter jeder anderen Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,
    3. 3.Ziffer 3eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und
    4. 4.Ziffer 4die Erstellerin/der Ersteller des Gutachtens gemäß Abs. 2 auf Kosten des Förderungswerbers.die Erstellerin/der Ersteller des Gutachtens gemäß Absatz 2, auf Kosten des Förderungswerbers.
§ 21 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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