§ 20 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördern.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Vorhaben gemäß Abs. 1 sind insbesondereVorhaben gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsDurchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen,
    2. 2.Ziffer 2Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung,
    3. 3.Ziffer 3gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Maßnahmen zur Gewinnung von Nachwuchs im Leistungssport,
    4. 4.Ziffer 4Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 ADBG 2007 (NADA Austria),Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 4, ADBG 2007 (NADA Austria),
    5. 5.Ziffer 5Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport,
    6. 6.Ziffer 6Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts,
    7. 7.Ziffer 7Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport,
    8. 8.Ziffer 8allgemeine Projektförderung von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Maßnahmen,
    9. 9.Ziffer 9Förderung sportwissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung,
    10. 10.Ziffer 10Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport sowie
    11. 11.Ziffer 11Spitzensportförderung – Team Rot-Weiß-Rot.
  3. (3)Absatz 3Soweit Sportstätten gemäß Abs. 2 Z 2 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.Soweit Sportstätten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4§ 10 über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist. Hinsichtlich Abs. 2 Z 11 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Bundes-Sportförderungsfonds mit der Basiskontrolle beauftragen.Paragraph 10, über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist. Hinsichtlich Absatz 2, Ziffer 11, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Bundes-Sportförderungsfonds mit der Basiskontrolle beauftragen.
§ 20 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördern.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Vorhaben gemäß Abs. 1 sind insbesondereVorhaben gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsDurchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen,
    2. 2.Ziffer 2Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung,
    3. 3.Ziffer 3gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Maßnahmen zur Gewinnung von Nachwuchs im Leistungssport,
    4. 4.Ziffer 4Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 ADBG 2007 (NADA Austria),Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 4, ADBG 2007 (NADA Austria),
    5. 5.Ziffer 5Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport,
    6. 6.Ziffer 6Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts,
    7. 7.Ziffer 7Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport,
    8. 8.Ziffer 8allgemeine Projektförderung von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Maßnahmen,
    9. 9.Ziffer 9Förderung sportwissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung,
    10. 10.Ziffer 10Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport sowie
    11. 11.Ziffer 11Spitzensportförderung – Team Rot-Weiß-Rot.
  3. (3)Absatz 3Soweit Sportstätten gemäß Abs. 2 Z 2 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.Soweit Sportstätten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4§ 10 über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist. Hinsichtlich Abs. 2 Z 11 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Bundes-Sportförderungsfonds mit der Basiskontrolle beauftragen.Paragraph 10, über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist. Hinsichtlich Absatz 2, Ziffer 11, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Bundes-Sportförderungsfonds mit der Basiskontrolle beauftragen.
§ 20 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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