§ 19 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
    2. 2.Ziffer 2Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;
    3. 3.Ziffer 3zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;
    4. 4.Ziffer 4Struktur des Förderungsnehmers.
  3. (3)Absatz 3Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5§ 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.Paragraph 11, über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.
§ 19 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDer Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
    2. 2.Ziffer 2Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;
    3. 3.Ziffer 3zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;
    4. 4.Ziffer 4Struktur des Förderungsnehmers.
  3. (3)Absatz 3Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5§ 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.Paragraph 11, über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.
§ 19 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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