§ 18 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 18 BSFG 2013 (1weggefallen) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds. Die Maßnahmen- und Projektdurchführung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.

(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 18 BSFG 2013 (1weggefallen) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds. Die Maßnahmen- und Projektdurchführung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.

(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten