§ 15 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.Im Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Maßnahmen, die den Zielen gemäß Paragraph 2, dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsProgramme zur Nachwuchsförderung;
    2. 2.Ziffer 2allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
    6. 6.Ziffer 6Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
    7. 7.Ziffer 7Co-Finanzierungsprojekte mit Förderungsgebern aus dem Gesundheitssektor;
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (§ 26 Z 1 lit. d).Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (Paragraph 26, Ziffer eins, Litera d,).
  3. (3)Absatz 3Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans Bewegung,
    2. 2.Ziffer 2die Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen (Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung, Migrantinnen/Migranten),
    3. 3.Ziffer 3die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und
    4. 4.Ziffer 4die Förderung der sportlichen Haltung der Sportlerinnen/Sportler („Fair Play im Sport“).
  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie Paragraph 9, für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, keine Anwendung findet.
  5. (5)Absatz 5Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, Litera d, zu koordinieren.
§ 15 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsIm Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.Im Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Maßnahmen, die den Zielen gemäß Paragraph 2, dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsProgramme zur Nachwuchsförderung;
    2. 2.Ziffer 2allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
    6. 6.Ziffer 6Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
    7. 7.Ziffer 7Co-Finanzierungsprojekte mit Förderungsgebern aus dem Gesundheitssektor;
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (§ 26 Z 1 lit. d).Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (Paragraph 26, Ziffer eins, Litera d,).
  3. (3)Absatz 3Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans Bewegung,
    2. 2.Ziffer 2die Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen (Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung, Migrantinnen/Migranten),
    3. 3.Ziffer 3die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und
    4. 4.Ziffer 4die Förderung der sportlichen Haltung der Sportlerinnen/Sportler („Fair Play im Sport“).
  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie Paragraph 9, für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, keine Anwendung findet.
  5. (5)Absatz 5Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, Litera d, zu koordinieren.
§ 15 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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