§ 13 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Für die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsAufrechterhaltung des Betriebs;
    2. 2.Ziffer 2Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen;
    3. 3.Ziffer 3Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen;
    4. 4.Ziffer 4Aus- und Fortbildung;
    5. 5.Ziffer 5Unterstützung und Durchführung des nationalen Wettkampfbetriebs;
    6. 6.Ziffer 6Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
  2. (2)Absatz 2Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;
    5. 5.Ziffer 5Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  3. (3)Absatz 3§ 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.
§ 13 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsFür die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Für die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsAufrechterhaltung des Betriebs;
    2. 2.Ziffer 2Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen;
    3. 3.Ziffer 3Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen;
    4. 4.Ziffer 4Aus- und Fortbildung;
    5. 5.Ziffer 5Unterstützung und Durchführung des nationalen Wettkampfbetriebs;
    6. 6.Ziffer 6Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
  2. (2)Absatz 2Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;
    5. 5.Ziffer 5Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  3. (3)Absatz 3§ 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.
§ 13 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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