§ 11 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer jährliche Förderungsbetrag ist monatlich in gleich hohen Raten auszuzahlen. Auf Verlangen des Förderungsnehmers kann die Grundförderung quartalsmäßig ausbezahlt werden.
  2. (2)Absatz 2Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 10, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 10,, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.
§ 11 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDer jährliche Förderungsbetrag ist monatlich in gleich hohen Raten auszuzahlen. Auf Verlangen des Förderungsnehmers kann die Grundförderung quartalsmäßig ausbezahlt werden.
  2. (2)Absatz 2Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 10, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 10,, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.
§ 11 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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