§ 10 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwendungsnachweis ist zu einem, vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
    2. 2.Ziffer 2vom Förderungsnehmer für die Bereiche gemäß § 8 Abs. 2 eingesetzte eigene und von einer anderen Gebietskörperschaft hiefür erhaltene finanzielle Mittel;vom Förderungsnehmer für die Bereiche gemäß Paragraph 8, Absatz 2, eingesetzte eigene und von einer anderen Gebietskörperschaft hiefür erhaltene finanzielle Mittel;
    3. 3.Ziffer 3deskriptive Darstellung der Verwendung der Förderungsmittel (Sachbericht), gegliedert nach den Förderungsbereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 sowie die mit der Umsetzung in Verbindung stehenden Erfolge;deskriptive Darstellung der Verwendung der Förderungsmittel (Sachbericht), gegliedert nach den Förderungsbereichen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, sowie die mit der Umsetzung in Verbindung stehenden Erfolge;
    4. 4.Ziffer 4zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Bereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 und innerhalb dieser Bereiche gegliedert nach den Förderungspositionen;zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Bereichen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2 und innerhalb dieser Bereiche gegliedert nach den Förderungspositionen;
    5. 5.Ziffer 5Struktur des Förderungsnehmers.
  3. (3)Absatz 3Über die Angaben gemäß Abs. 2 hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß § 8 Abs. 4 zu enthalten.Über die Angaben gemäß Absatz 2, hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Förderung ist gegenüber dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen und durch diesen zu bestätigen (Basiskontrolle).
  5. (5)Absatz 5Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Abs. 2 Z 4 die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).
  6. (6)Absatz 6Zur Schwerpunktkontrolle kann von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Vorlage der Bilanzen oder des Rechnungsabschlusses beziehungsweise vergleichbarer unternehmerischer Behelfe vorgesehen werden. Wurde bereits im Zusammenhang mit anderen Erfordernissen eine Bilanz- oder Rechnungsprüfung durchgeführt, so ist eine, diesen Ergebnissen entsprechend verkürzte, Prüfung durchzuführen.
§ 10 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDer Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwendungsnachweis ist zu einem, vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
    2. 2.Ziffer 2vom Förderungsnehmer für die Bereiche gemäß § 8 Abs. 2 eingesetzte eigene und von einer anderen Gebietskörperschaft hiefür erhaltene finanzielle Mittel;vom Förderungsnehmer für die Bereiche gemäß Paragraph 8, Absatz 2, eingesetzte eigene und von einer anderen Gebietskörperschaft hiefür erhaltene finanzielle Mittel;
    3. 3.Ziffer 3deskriptive Darstellung der Verwendung der Förderungsmittel (Sachbericht), gegliedert nach den Förderungsbereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 sowie die mit der Umsetzung in Verbindung stehenden Erfolge;deskriptive Darstellung der Verwendung der Förderungsmittel (Sachbericht), gegliedert nach den Förderungsbereichen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, sowie die mit der Umsetzung in Verbindung stehenden Erfolge;
    4. 4.Ziffer 4zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Bereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 und innerhalb dieser Bereiche gegliedert nach den Förderungspositionen;zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Bereichen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2 und innerhalb dieser Bereiche gegliedert nach den Förderungspositionen;
    5. 5.Ziffer 5Struktur des Förderungsnehmers.
  3. (3)Absatz 3Über die Angaben gemäß Abs. 2 hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß § 8 Abs. 4 zu enthalten.Über die Angaben gemäß Absatz 2, hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Förderung ist gegenüber dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen und durch diesen zu bestätigen (Basiskontrolle).
  5. (5)Absatz 5Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Abs. 2 Z 4 die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).
  6. (6)Absatz 6Zur Schwerpunktkontrolle kann von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Vorlage der Bilanzen oder des Rechnungsabschlusses beziehungsweise vergleichbarer unternehmerischer Behelfe vorgesehen werden. Wurde bereits im Zusammenhang mit anderen Erfordernissen eine Bilanz- oder Rechnungsprüfung durchgeführt, so ist eine, diesen Ergebnissen entsprechend verkürzte, Prüfung durchzuführen.
§ 10 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten