§ 9 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß § 8 Abs. 3.Der Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß Paragraph 8, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß § 8 Abs. 3 erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.
  3. (3)Absatz 3Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß § 8 Abs. 4 am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 6 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der individuellen Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“);
    3. 3.Ziffer 3die Ziel-Mittelrelation der beantragten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen).
    Förderungswerbern, die keine Förderung erhalten, sind die Gründe mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung bei der Auswahl der eingereichten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) hat der Bundes-Sportförderungsfonds den zuständigen Förderungsbeirat heranzuziehen.
§ 9 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß § 8 Abs. 3.Der Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß Paragraph 8, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß § 8 Abs. 3 erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.
  3. (3)Absatz 3Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß § 8 Abs. 4 am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 6 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der individuellen Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“);
    3. 3.Ziffer 3die Ziel-Mittelrelation der beantragten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen).
    Förderungswerbern, die keine Förderung erhalten, sind die Gründe mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung bei der Auswahl der eingereichten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) hat der Bundes-Sportförderungsfonds den zuständigen Förderungsbeirat heranzuziehen.
§ 9 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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