§ 7 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.Für die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Grundförderung wird unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des jeweiligen Bundes-Sportfachverbands durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt und unterliegt den Grundsätzen der Wirkungsorientierung. Die Festlegung erfolgt fördernehmeradäquat für eine mehrjährige Periode, ist zu evaluieren und kann bedarfsorientiert abgeändert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Grundförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsPersonal Sport;
    2. 2.Ziffer 2Infrastruktur Sport;
    3. 3.Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
    4. 4.Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Grundförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDarstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Abs. 3;Darstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung der einzelnen Förderungspositionen im jeweiligen Förderungsbereich;
    3. 3.Ziffer 3Darstellung der Finanzierung der Förderungspositionen (Finanzierungsplan);
    4. 4.Ziffer 4die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.die aus den Darstellungen gemäß Ziffer eins bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.
  5. (5)Absatz 5Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vorzusehen.
§ 7 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsFür die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.Für die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Grundförderung wird unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des jeweiligen Bundes-Sportfachverbands durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt und unterliegt den Grundsätzen der Wirkungsorientierung. Die Festlegung erfolgt fördernehmeradäquat für eine mehrjährige Periode, ist zu evaluieren und kann bedarfsorientiert abgeändert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Grundförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsPersonal Sport;
    2. 2.Ziffer 2Infrastruktur Sport;
    3. 3.Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
    4. 4.Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Grundförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDarstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Abs. 3;Darstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung der einzelnen Förderungspositionen im jeweiligen Förderungsbereich;
    3. 3.Ziffer 3Darstellung der Finanzierung der Förderungspositionen (Finanzierungsplan);
    4. 4.Ziffer 4die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.die aus den Darstellungen gemäß Ziffer eins bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.
  5. (5)Absatz 5Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vorzusehen.
§ 7 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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