§ 6 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsVerbandsstruktur und Verbandsarbeit;
    2. 2.Ziffer 2Qualität der Nachwuchsarbeit;
    3. 3.Ziffer 3Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;
    4. 4.Ziffer 4Internationaler Erfolgsnachweis.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Absatz 2 und Reihung gemäß Absatz eins, einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:
    1. 1.Ziffer einsdie näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;
    3. 3.Ziffer 3die Gewichtung der Kriterien zueinander;
    4. 4.Ziffer 4die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.
  4. (4)Absatz 4Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.Für die Bewertung der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.
§ 6 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsZur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsVerbandsstruktur und Verbandsarbeit;
    2. 2.Ziffer 2Qualität der Nachwuchsarbeit;
    3. 3.Ziffer 3Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;
    4. 4.Ziffer 4Internationaler Erfolgsnachweis.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Absatz 2 und Reihung gemäß Absatz eins, einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:
    1. 1.Ziffer einsdie näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;
    3. 3.Ziffer 3die Gewichtung der Kriterien zueinander;
    4. 4.Ziffer 4die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.
  4. (4)Absatz 4Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.Für die Bewertung der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.
§ 6 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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