§ 5 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 5 BSFG 2013 (1weggefallen) Bundes-Sportförderungsmittel sind insbesondere

1.

die gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zur Verfügung gestellten Mittel und

2.

sonstige Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung.

(2) Von den Mitteln gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 Z 1 sind bestimmt:

1.

50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;

2.

45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;

3.

5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.

(4) Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.

(5) Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 5 BSFG 2013 (1weggefallen) Bundes-Sportförderungsmittel sind insbesondere

1.

die gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zur Verfügung gestellten Mittel und

2.

sonstige Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung.

(2) Von den Mitteln gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 Z 1 sind bestimmt:

1.

50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;

2.

45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;

3.

5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.

(4) Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.

(5) Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten