§ 4 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsGeld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
    2. 2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
    3. 3.Ziffer 3zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen
    die der Bund hinsichtlich Z 1 bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Z 1 einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.die der Bund hinsichtlich Ziffer eins bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Ziffer eins, einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.
  2. (2)Absatz 2Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
  3. (3)Absatz 3Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.
§ 4 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsGeld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
    2. 2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
    3. 3.Ziffer 3zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen
    die der Bund hinsichtlich Z 1 bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Z 1 einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.die der Bund hinsichtlich Ziffer eins bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Ziffer eins, einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.
  2. (2)Absatz 2Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
  3. (3)Absatz 3Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.
§ 4 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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