§ 3 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 3§ 3 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsAuswahlkriterien:Kriterien, die für die Auswahl von Maßnahmen und Projekten zur Förderung herangezogen werden;
  2. 2.Ziffer 2Breitensport:Sport, der vorwiegend in der Freizeit und nicht zur Erzielung von nationalen oder internationalen Höchstleistungen, sondern aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird;
  3. 3.Ziffer 3Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
    1. a)Litera aSportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);
    2. b)Litera bSportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);
    3. c)Litera cSportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);
    4. d)Litera dSportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);
    5. e)Litera eSportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt (Special Olympics Österreich – SOÖ);
  4. 4.Ziffer 4Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
  5. 5.Ziffer 5Grundförderung:Unterstützung für die spezifischen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des administrativen und sportlichen Betriebs von Sportorganisationen durch Gewährung von Geldzuwendungen;
  6. 6.Ziffer 6Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des IOC oder des IPC oder des Europäischen Olympischen Comités (EOC) oder einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD) oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;
  7. 7.Ziffer 7Leistungssport/Spitzensport:Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;
  8. 8.Ziffer 8Maßnahmen- und Projektförderung:Unterstützung einer klar abgegrenzten, wiederkehrenden Maßnahme oder eines zeitlich begrenzten Projekts im Bereich der Sportförderung;
  9. 9.Ziffer 9Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:Vorhaben, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen;
  10. 10.Ziffer 10Mitgliedsvereine:Vereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung angehören;
  11. 11.Ziffer 11Spitzensportlerin/Spitzensportler:Sportlerin/Sportler, die/der Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreibt, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;
  12. 12.Ziffer 12Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
    1. a)Litera aAllgemeiner Sportverband (Dachverband):Sportorganisation,
      • -Strichaufzählungder mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören,
      • -Strichaufzählungdie mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und
      • -Strichaufzählungdie in mindestens sieben Ländern durch einen Landesverband vertreten ist;
    2. b)Litera bGesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:
    Sportorganisation,
    • -Strichaufzählungder mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und
    • -Strichaufzählungdie insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweisen;
  13. 13.Ziffer 13Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
    1. a)Litera aSportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht oder
    2. b)Litera bSportorganisation, die folgende Kriterien erfüllt:
      1. aa)Sub-Litera, a, ader mindestens 75 % der in einer Sportart in Österreich wettkampfmäßig aktiven Sportvereine und Sportlerinnen/Sportler angehören,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der SportAccord oder einer vergleichbaren internationalen Organisation angehört,
      3. cc)Sub-Litera, c, cder mindestens 30 Vereine angehören, in denen mindestens 900 eindeutig erfasste Mitglieder die vertretenen Sportarten ausüben,
      4. dd)Sub-Litera, d, ddie in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
      5. ee)Sub-Litera, e, edie österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt,
      6. ff)Sub-Litera, f, fdie regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben entsendet,
      7. gg)Sub-Litera, g, gdie keine Sportart repräsentiert, die eine Kombination von Sportarten darstellt, welche bereits durch eine oder mehrere förderungswürdige Sportorganisationen abgedeckt wird sowie
      8. hh)Sub-Litera, h, hdie eine eigene, Sportart bestimmende, motorische Aktivität eines jeden, der sie betreibt, zum Ziel hat. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen;
  14. 14.Ziffer 14Sportstätte:Anlage, die ausschließlich oder überwiegend der bewussten körperlichen Aktivität sowie der Betätigung im sportlichen Wettkampf dient (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;
  15. 15.Ziffer 15Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 3§ 3 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsAuswahlkriterien:Kriterien, die für die Auswahl von Maßnahmen und Projekten zur Förderung herangezogen werden;
  2. 2.Ziffer 2Breitensport:Sport, der vorwiegend in der Freizeit und nicht zur Erzielung von nationalen oder internationalen Höchstleistungen, sondern aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird;
  3. 3.Ziffer 3Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
    1. a)Litera aSportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);
    2. b)Litera bSportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);
    3. c)Litera cSportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);
    4. d)Litera dSportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);
    5. e)Litera eSportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt (Special Olympics Österreich – SOÖ);
  4. 4.Ziffer 4Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
  5. 5.Ziffer 5Grundförderung:Unterstützung für die spezifischen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des administrativen und sportlichen Betriebs von Sportorganisationen durch Gewährung von Geldzuwendungen;
  6. 6.Ziffer 6Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des IOC oder des IPC oder des Europäischen Olympischen Comités (EOC) oder einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD) oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;
  7. 7.Ziffer 7Leistungssport/Spitzensport:Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;
  8. 8.Ziffer 8Maßnahmen- und Projektförderung:Unterstützung einer klar abgegrenzten, wiederkehrenden Maßnahme oder eines zeitlich begrenzten Projekts im Bereich der Sportförderung;
  9. 9.Ziffer 9Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:Vorhaben, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen;
  10. 10.Ziffer 10Mitgliedsvereine:Vereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung angehören;
  11. 11.Ziffer 11Spitzensportlerin/Spitzensportler:Sportlerin/Sportler, die/der Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreibt, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;
  12. 12.Ziffer 12Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
    1. a)Litera aAllgemeiner Sportverband (Dachverband):Sportorganisation,
      • -Strichaufzählungder mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören,
      • -Strichaufzählungdie mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und
      • -Strichaufzählungdie in mindestens sieben Ländern durch einen Landesverband vertreten ist;
    2. b)Litera bGesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:
    Sportorganisation,
    • -Strichaufzählungder mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und
    • -Strichaufzählungdie insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweisen;
  13. 13.Ziffer 13Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
    1. a)Litera aSportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht oder
    2. b)Litera bSportorganisation, die folgende Kriterien erfüllt:
      1. aa)Sub-Litera, a, ader mindestens 75 % der in einer Sportart in Österreich wettkampfmäßig aktiven Sportvereine und Sportlerinnen/Sportler angehören,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der SportAccord oder einer vergleichbaren internationalen Organisation angehört,
      3. cc)Sub-Litera, c, cder mindestens 30 Vereine angehören, in denen mindestens 900 eindeutig erfasste Mitglieder die vertretenen Sportarten ausüben,
      4. dd)Sub-Litera, d, ddie in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
      5. ee)Sub-Litera, e, edie österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt,
      6. ff)Sub-Litera, f, fdie regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben entsendet,
      7. gg)Sub-Litera, g, gdie keine Sportart repräsentiert, die eine Kombination von Sportarten darstellt, welche bereits durch eine oder mehrere förderungswürdige Sportorganisationen abgedeckt wird sowie
      8. hh)Sub-Litera, h, hdie eine eigene, Sportart bestimmende, motorische Aktivität eines jeden, der sie betreibt, zum Ziel hat. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen;
  14. 14.Ziffer 14Sportstätte:Anlage, die ausschließlich oder überwiegend der bewussten körperlichen Aktivität sowie der Betätigung im sportlichen Wettkampf dient (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;
  15. 15.Ziffer 15Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten.

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