§ 2 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 2 BSFG 2013 (1weggefallen) Zur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere

1.

der Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport,

2.

die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport,

3.

die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping,

4.

der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter,

5.

die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports,

6.

die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,

7.

die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur,

8.

die Stärkung der Dimension „Gesundheit durch sportliche Bewegung“ und

9.

die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen.

(2) Die Ziele gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.

(3) Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 2 BSFG 2013 (1weggefallen) Zur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere

1.

der Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport,

2.

die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport,

3.

die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping,

4.

der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter,

5.

die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports,

6.

die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,

7.

die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur,

8.

die Stärkung der Dimension „Gesundheit durch sportliche Bewegung“ und

9.

die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen.

(2) Die Ziele gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.

(3) Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.

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