§ 2 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondereZur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß Paragraph eins, sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport,
    2. 2.Ziffer 2die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport,
    3. 3.Ziffer 3die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping,
    4. 4.Ziffer 4der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter,
    5. 5.Ziffer 5die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports,
    6. 6.Ziffer 6die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,
    7. 7.Ziffer 7die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur,
    8. 8.Ziffer 8die Stärkung der Dimension „Gesundheit durch sportliche Bewegung“ und
    9. 9.Ziffer 9die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen.
  2. (2)Absatz 2Die Ziele gemäß Abs. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.Die Ziele gemäß Absatz eins, umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.
  3. (3)Absatz 3Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.
§ 2 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondereZur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß Paragraph eins, sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport,
    2. 2.Ziffer 2die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport,
    3. 3.Ziffer 3die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping,
    4. 4.Ziffer 4der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter,
    5. 5.Ziffer 5die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports,
    6. 6.Ziffer 6die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,
    7. 7.Ziffer 7die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur,
    8. 8.Ziffer 8die Stärkung der Dimension „Gesundheit durch sportliche Bewegung“ und
    9. 9.Ziffer 9die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen.
  2. (2)Absatz 2Die Ziele gemäß Abs. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.Die Ziele gemäß Absatz eins, umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.
  3. (3)Absatz 3Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.
§ 2 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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