§ 1 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 1§ 1 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph eins,

Bewegung und Sport für die gesamte österreichische Bevölkerung zu ermöglichen ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Ziel der entsprechenden Bemühungen ist es, 100 % der Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche zu Bewegung und Sport zu motivieren. Dieses Anliegen bedarf einer gemeinsamen Anstrengung auch anderer gesellschaftlicher Sektoren wie vor allem des Schulwesens und des Gesundheitssektors. Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll die Sportförderung durch den Bund folgenden sportpolitischen Generalzielen dienen:

  1. 1.Ziffer einsdem Beitrag zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses am Leistungs- und Spitzensport sowie am Breitensport zur Förderung des Gemeinwohls;
  2. 2.Ziffer 2der geplanten Entwicklung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung des Kampfs gegen Doping;
  3. 3.Ziffer 3der langfristigen Heranführung von Sportlerinnen und Sportlern zur Erbringung sportspezifischer internationaler Höchstleistungen;
  4. 4.Ziffer 4dem Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport und deren Bindung daran;
  5. 5.Ziffer 5der Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport und unterhalb des Spitzensports;
  6. 6.Ziffer 6der sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund;
  7. 7.Ziffer 7der möglichst weitgehenden Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
  8. 8.Ziffer 8der Sicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerks im Sport.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 1§ 1 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph eins,

Bewegung und Sport für die gesamte österreichische Bevölkerung zu ermöglichen ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Ziel der entsprechenden Bemühungen ist es, 100 % der Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche zu Bewegung und Sport zu motivieren. Dieses Anliegen bedarf einer gemeinsamen Anstrengung auch anderer gesellschaftlicher Sektoren wie vor allem des Schulwesens und des Gesundheitssektors. Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll die Sportförderung durch den Bund folgenden sportpolitischen Generalzielen dienen:

  1. 1.Ziffer einsdem Beitrag zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses am Leistungs- und Spitzensport sowie am Breitensport zur Förderung des Gemeinwohls;
  2. 2.Ziffer 2der geplanten Entwicklung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung des Kampfs gegen Doping;
  3. 3.Ziffer 3der langfristigen Heranführung von Sportlerinnen und Sportlern zur Erbringung sportspezifischer internationaler Höchstleistungen;
  4. 4.Ziffer 4dem Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport und deren Bindung daran;
  5. 5.Ziffer 5der Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport und unterhalb des Spitzensports;
  6. 6.Ziffer 6der sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund;
  7. 7.Ziffer 7der möglichst weitgehenden Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
  8. 8.Ziffer 8der Sicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerks im Sport.

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