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Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV)
StF: BGBl. II Nr. 511/2013
Präambel/PromulgationsklauselÄnderung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Z 4, § 4 Abs. 7, § 26 Abs. 2 und § 26a Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die VerordnungGerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. II Nr. 280/2013BGBl. I Nr. 19/2015, wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV)
StF: BGBl. II Nr. 511/2013
Präambel/PromulgationsklauselÄnderung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Z 4, § 4 Abs. 7, § 26 Abs. 2 und § 26a Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die VerordnungGerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. II Nr. 280/2013BGBl. I Nr. 19/2015, wird verordnet: