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Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2014 in Kraft. Sie ist auf alle Grundbuchseingaben anzuwenden, in denen sich die Eintragungsgebühr nach §§ 26, 26a GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, bestimmt. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2014 in Kraft. Sie ist auf alle Grundbuchseingaben anzuwenden, in denen sich die Eintragungsgebühr nach Paragraphen 26,, 26a GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, bestimmt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2014 in Kraft. Sie ist auf alle Grundbuchseingaben anzuwenden, in denen sich die Eintragungsgebühr nach §§ 26, 26a GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, bestimmt. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2014 in Kraft. Sie ist auf alle Grundbuchseingaben anzuwenden, in denen sich die Eintragungsgebühr nach Paragraphen 26,, 26a GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, bestimmt.