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Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013§ 42l PVG getroffen werdenseit 31.03.2019 weggefallen. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013, getroffen werden.
Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013§ 42l PVG getroffen werdenseit 31.03.2019 weggefallen. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013, getroffen werden.