§ 84b VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 20142023 begonnen worden sindwurden, sind § 36a Abs. 2 1 und 2 und § 36b Abs. 1 jeweilsweiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 20132022 geltenden Fassung weiterhinmit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022

Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 20142023 begonnen worden sindwurden, sind § 36a Abs. 2 1 und 2 und § 36b Abs. 1 jeweilsweiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 20132022 geltenden Fassung weiterhinmit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.

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