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Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 20142023 begonnen worden sindwurden, sind § 36a Abs. 2 1 und 2 und § 36b Abs. 1 jeweilsweiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 20132022 geltenden Fassung weiterhinmit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.
Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 20142023 begonnen worden sindwurden, sind § 36a Abs. 2 1 und 2 und § 36b Abs. 1 jeweilsweiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 20132022 geltenden Fassung weiterhinmit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.