§ 212a RStDG Übergangsbestimmungen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß § 141 BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß Paragraph 141, BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.
  2. (2)Absatz 2Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 83, in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Abs. 2 weiter anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Absatz 2, weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Beamtin oder ein Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in die Besoldungsgruppe Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter, Richterin oder Richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt überstellt, so ist dies gemäß § 12a GehG eine Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.Wird eine Beamtin oder ein Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in die Besoldungsgruppe Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter, Richterin oder Richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt überstellt, so ist dies gemäß Paragraph 12 a, GehG eine Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
  6. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß § 141 BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß Paragraph 141, BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.
  2. (2)Absatz 2Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 83, in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Abs. 2 weiter anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Absatz 2, weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Beamtin oder ein Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in die Besoldungsgruppe Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter, Richterin oder Richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt überstellt, so ist dies gemäß § 12a GehG eine Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.Wird eine Beamtin oder ein Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in die Besoldungsgruppe Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter, Richterin oder Richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt überstellt, so ist dies gemäß Paragraph 12 a, GehG eine Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
  6. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

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