§ 39 SchVG Vollziehung

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, KunstWissenschaft und KulturForschung betraut.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.07.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, KunstWissenschaft und KulturForschung betraut.

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