§ 101a BWG

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 101 a,

Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 11, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Die von der FMA gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 4 bis 11, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 99 d, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 15.08.2015 bis 28.05.2021
Paragraph 101 a,

Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 11, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Die von der FMA gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 4 bis 11, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 99 d, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten