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(1) Kreditinstitute, dieKapital gemäß § 22b Abs. 2 § 26a nicht anwenden, könnenkann durch das Eigenmittelerfordernis für
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(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:
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(3) Die Berechnung des EigenmittelerfordernissesKreditinstitut nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarfMaßgabe der besonderenfolgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigendas gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu verfügenumfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(2) Der Beschluss über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur undEinziehung ist beim Kreditinstitut von für die AnforderungenHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4zuständigen Organen mit den Mehrheiten, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und überfür die Höhe des FaktorsHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen1 erforderlich sind, zu fassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen desSatzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 Modelleermächtigen.
(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, diehat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes,sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser ModelleUmtauschangebot hat einen Hinweis auf die Einbindung inbeabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein GutachtenDifferenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel anbetreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das VerfahrenInstrumente gemäß Abs. 3 zur Anwendung1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen KriterienEinziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
(6) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß ZAbs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 bis 8 festzulegen,als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch einBerechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisteneinzubehalten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
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(6) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
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(7) Die FMA hatKann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die AnwendungEinziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des ModellsKreditinstitutes bedienen.
(8) Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufenLasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, fallswenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.
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(1) Kreditinstitute, dieKapital gemäß § 22b Abs. 2 § 26a nicht anwenden, könnenkann durch das Eigenmittelerfordernis für
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(2) Der Beschluss über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur undEinziehung ist beim Kreditinstitut von für die AnforderungenHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4zuständigen Organen mit den Mehrheiten, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und überfür die Höhe des FaktorsHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen1 erforderlich sind, zu fassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, diehat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes,sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser ModelleUmtauschangebot hat einen Hinweis auf die Einbindung inbeabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein GutachtenDifferenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel anbetreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das VerfahrenInstrumente gemäß Abs. 3 zur Anwendung1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen KriterienEinziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
(6) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß ZAbs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 bis 8 festzulegen,als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch einBerechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisteneinzubehalten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
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(7) Die FMA hatKann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die AnwendungEinziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des ModellsKreditinstitutes bedienen.
(8) Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufenLasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, fallswenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.
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