§ 26b BWG Einziehung von Eigenmitteln

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis fürKreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
    1. 1.Ziffer einsdas spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (Paragraphen 22 g und 22h),
    2. 2.Ziffer 2das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (Paragraphen 22 i und 22j),
    3. 3.Ziffer 3das Warenpositionsrisiko (§ 22p) unddas Warenpositionsrisiko (Paragraph 22 p,) und
    4. 4.Ziffer 4das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (Paragraph 26,)
    auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Ziffer eins und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:
    1. 1.Ziffer einspotenzieller Risikobetrag des Vortages;
    2. 2.Ziffer 2arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 zu berücksichtigen.
    Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.
  3. (3)Absatz 3Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,die Anforderungen des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind,
    3. 3.Ziffer 3das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und
    4. 4.Ziffer 4sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.
  4. (4)Absatz 4Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Absatz eins, Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Absatz 3, zur Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Ziffer eins bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsQualitative Standards, wie insbesondere
      1. a)Litera adie Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
      2. b)Litera bdie Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,
      3. c)Litera cdie Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,
      4. d)Litera ddie Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
      5. e)Litera edie Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
      6. f)Litera fdie Dokumentation des Modells,
      7. g)Litera gdie Revision des Modells;
    2. 2.Ziffer 2die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3quantitative Standards, wie insbesondere
      1. a)Litera adas statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
      2. b)Litera bdie berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
      3. c)Litera cden historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
      4. d)Litera ddie Aktualisierung der Datenreihen,
      5. e)Litera edie Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Absatz eins, sowie zwischen diesen,
      6. f)Litera fdie Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
    4. 4.Ziffer 4die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
    6. 6.Ziffer 6die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Absatz eins, abdeckt.
    7. 7.Ziffer 7die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;
    8. 8.Ziffer 8die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Absatz 2,
  6. (6)Absatz 6Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;
    2. 2.Ziffer 2den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;den Wegfall der Kriterien gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder
    2. 2.Ziffer 2eigene Ermittlungen oder
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
    eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Absatz 6, Ziffer eins, eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Absatz 6, Ziffer 2, kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.
  8. (1)Absatz einsKapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.Kapital gemäß Paragraph 26 a, kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  9. (2)Absatz 2Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 ermächtigen.Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Absatz eins, ermächtigen.
  10. (3)Absatz 3Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Abs. 1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß Paragraph 26 a,, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Absatz eins, an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
  11. (4)Absatz 4Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Absatz eins, bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Absatz 5, aus Kapital gemäß Absatz eins, zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
  12. (5)Absatz 5Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
  13. (6)Absatz 6Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Absatz 2, gilt das Kapital gemäß Absatz eins, als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Absatz 5, ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Absatz 4, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Absatz , ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.
  14. (7)Absatz 7Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Absatz eins, nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Absatz eins, nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.
  15. (8)Absatz 8Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.Das Kapital gemäß Absatz eins, ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Absatz eins, kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis fürKreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
    1. 1.Ziffer einsdas spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (Paragraphen 22 g und 22h),
    2. 2.Ziffer 2das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (Paragraphen 22 i und 22j),
    3. 3.Ziffer 3das Warenpositionsrisiko (§ 22p) unddas Warenpositionsrisiko (Paragraph 22 p,) und
    4. 4.Ziffer 4das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (Paragraph 26,)
    auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Ziffer eins und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:
    1. 1.Ziffer einspotenzieller Risikobetrag des Vortages;
    2. 2.Ziffer 2arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 zu berücksichtigen.
    Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.
  3. (3)Absatz 3Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,die Anforderungen des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind,
    3. 3.Ziffer 3das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und
    4. 4.Ziffer 4sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.
  4. (4)Absatz 4Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Absatz eins, Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Absatz 3, zur Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Ziffer eins bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsQualitative Standards, wie insbesondere
      1. a)Litera adie Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
      2. b)Litera bdie Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,
      3. c)Litera cdie Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,
      4. d)Litera ddie Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
      5. e)Litera edie Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
      6. f)Litera fdie Dokumentation des Modells,
      7. g)Litera gdie Revision des Modells;
    2. 2.Ziffer 2die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3quantitative Standards, wie insbesondere
      1. a)Litera adas statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
      2. b)Litera bdie berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
      3. c)Litera cden historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
      4. d)Litera ddie Aktualisierung der Datenreihen,
      5. e)Litera edie Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Absatz eins, sowie zwischen diesen,
      6. f)Litera fdie Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
    4. 4.Ziffer 4die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
    6. 6.Ziffer 6die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Absatz eins, abdeckt.
    7. 7.Ziffer 7die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;
    8. 8.Ziffer 8die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Absatz 2,
  6. (6)Absatz 6Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;
    2. 2.Ziffer 2den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;den Wegfall der Kriterien gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder
    2. 2.Ziffer 2eigene Ermittlungen oder
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
    eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Absatz 6, Ziffer eins, eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Absatz 6, Ziffer 2, kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.
  8. (1)Absatz einsKapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.Kapital gemäß Paragraph 26 a, kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  9. (2)Absatz 2Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 ermächtigen.Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Absatz eins, ermächtigen.
  10. (3)Absatz 3Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Abs. 1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß Paragraph 26 a,, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Absatz eins, an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
  11. (4)Absatz 4Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Absatz eins, bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Absatz 5, aus Kapital gemäß Absatz eins, zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
  12. (5)Absatz 5Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
  13. (6)Absatz 6Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Absatz 2, gilt das Kapital gemäß Absatz eins, als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Absatz 5, ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Absatz 4, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Absatz , ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.
  14. (7)Absatz 7Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Absatz eins, nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Absatz eins, nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.
  15. (8)Absatz 8Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.Das Kapital gemäß Absatz eins, ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Absatz eins, kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

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