§ 26b BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Kreditinstitute, dieKapital gemäß § 22b Abs. 2 § 26a nicht anwenden, könnenkann durch das Eigenmittelerfordernis für

1.

das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),

2.

das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),

3.

das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und

4.

das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:

1.

potenzieller Risikobetrag des Vortages;

2.

arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.

(3) Die Berechnung des EigenmittelerfordernissesKreditinstitut nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarfMaßgabe der besonderenfolgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigendas gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu verfügenumfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Beschluss über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur undEinziehung ist beim Kreditinstitut von für die AnforderungenHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4zuständigen Organen mit den Mehrheiten, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und überfür die Höhe des FaktorsHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen1 erforderlich sind, zu fassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

2.

die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,

3.

das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und

4.

sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.

(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen desSatzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 Modelleermächtigen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, diehat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes,sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser ModelleUmtauschangebot hat einen Hinweis auf die Einbindung inbeabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein GutachtenDifferenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel anbetreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das VerfahrenInstrumente gemäß Abs. 3 zur Anwendung1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen KriterienEinziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.

(6) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß ZAbs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 bis 8 festzulegen,als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch einBerechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisteneinzubehalten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:

1.

Qualitative Standards, wie insbesondere

a)

die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

b)

die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

c)

die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,

d)

die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

e)

die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

f)

die Dokumentation des Modells,

g)

die Revision des Modells;

2.

die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);

3.

quantitative Standards, wie insbesondere

a)

das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

b)

die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

c)

den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

d)

die Aktualisierung der Datenreihen,

e)

die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

f)

die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

4.

die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

5.

die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

6.

die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.

7.

die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

8.

die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.

(6) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1.

Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;

2.

den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

3.

alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(7) Die FMA hatKann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die AnwendungEinziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des ModellsKreditinstitutes bedienen.

(8) Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufenLasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, fallswenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

1.

die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder

2.

eigene Ermittlungen oder

3.

Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2006

(1) Kreditinstitute, dieKapital gemäß § 22b Abs. 2 § 26a nicht anwenden, könnenkann durch das Eigenmittelerfordernis für

1.

das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),

2.

das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),

3.

das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und

4.

das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:

1.

potenzieller Risikobetrag des Vortages;

2.

arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.

(3) Die Berechnung des EigenmittelerfordernissesKreditinstitut nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarfMaßgabe der besonderenfolgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigendas gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu verfügenumfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Beschluss über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur undEinziehung ist beim Kreditinstitut von für die AnforderungenHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4zuständigen Organen mit den Mehrheiten, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und überfür die Höhe des FaktorsHereinnahme von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen1 erforderlich sind, zu fassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

2.

die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,

3.

das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und

4.

sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.

(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen desSatzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 Modelleermächtigen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, diehat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes,sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser ModelleUmtauschangebot hat einen Hinweis auf die Einbindung inbeabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein GutachtenDifferenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel anbetreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das VerfahrenInstrumente gemäß Abs. 3 zur Anwendung1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen KriterienEinziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.

(6) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß ZAbs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 bis 8 festzulegen,als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch einBerechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisteneinzubehalten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:

1.

Qualitative Standards, wie insbesondere

a)

die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

b)

die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

c)

die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,

d)

die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

e)

die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

f)

die Dokumentation des Modells,

g)

die Revision des Modells;

2.

die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);

3.

quantitative Standards, wie insbesondere

a)

das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

b)

die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

c)

den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

d)

die Aktualisierung der Datenreihen,

e)

die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

f)

die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

4.

die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

5.

die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

6.

die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.

7.

die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

8.

die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.

(6) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1.

Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;

2.

den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

3.

alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(7) Die FMA hatKann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die AnwendungEinziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des ModellsKreditinstitutes bedienen.

(8) Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufenLasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, fallswenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

1.

die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder

2.

eigene Ermittlungen oder

3.

Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

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