§ 25 BWG Auslagerung

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUngeachtet der Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 3 und gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 39 Abs. 4 Z 7 haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.Ungeachtet der Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3 und gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 7, haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Absatz 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsSichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 5 dienen;Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Absatz 5, dienen;
    2. 2.Ziffer 2Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;
    3. 3.Ziffer 3Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.
  3. (3)Absatz 3Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;
    5. 5.Ziffer 5Bauspareinlagen;
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.
  4. (4)Absatz 4Flüssige Mittel ersten Grades sind:
    1. 1.Ziffer einsKassenbestände;
    2. 2.Ziffer 2Valuten in frei konvertierbarer Währung;
    3. 3.Ziffer 3gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;
    4. 4.Ziffer 4Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;
    5. 4a.Ziffer 4 aGuthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;
    6. 6.Ziffer 6täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.
    7. 7.Ziffer 7die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30,) gehaltene Mindestreserve.
  5. (5)Absatz 5Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Ziffer eins, am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Ziffer 2, am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;
    2. 2.Ziffer 210 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2; die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 ;, die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;
    3. 3.Ziffer 3bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen gemäß Abs. 2;Verpflichtungen gemäß Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß;
    3. 3.Ziffer 3Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;
    4. 4.Ziffer 4eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.
  7. (7)Absatz 7Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 6 sind ausgenommen:Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Absatz 6, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;
    6. 6.Ziffer 6Bauspareinlagen.
  8. (8)Absatz 8Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:
    1. 1.Ziffer einsSchecks;
    2. 2.Ziffer 2fällige Schuldverschreibungen;
    3. 3.Ziffer 3fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;
    4. 4.Ziffer 4festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (§ 1 Abs. 2 BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (Paragraph eins, Absatz 2, BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;
    5. 5.Ziffer 5Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß § 27a zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Paragraph 27 a, zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß;
    6. 6.Ziffer 6von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;
    7. 7.Ziffer 7der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 5 erforderliche übersteigt;der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Absatz 5, erforderliche übersteigt;
    8. 8.Ziffer 8vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 2 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Absatz 2, flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;
    9. 9.Ziffer 9Miteigentumsanteile gemäß Investmentfondsgesetz 2011 in der Höhe des Rückgabepreises, wenn
      1. a)Litera ader Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 4 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 73 InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Absatz 4 und Ziffer eins bis 8 gebildet wird und Derivate (Paragraph 73, InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;
      2. b)Litera bauf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;
      3. c)Litera cdie lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde unddie Litera a, entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß Litera b, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und
      4. d)Litera deine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;eine Veröffentlichung gemäß Litera e, nicht erfolgt ist;
      5. e)Litera edas beabsichtigte Abgeben von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht wurde.das beabsichtigte Abgeben von einer der in den Litera a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht wurde.
  9. (9)Absatz 9In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 8 werden nicht einbezogen:In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Absatz 8, werden nicht einbezogen:
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;
    2. 2.Ziffer 2Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;
    3. 3.Ziffer 3Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;
    4. 4.Ziffer 4Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;
    5. 5.Ziffer 5in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;
    6. 6.Ziffer 6Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;Wertpapiere, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 in Pension genommen wurden;
    7. 7.Ziffer 7Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ausgenommen sind.
  10. (10)Absatz 10Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 2 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 5 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Absatz 8, zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Absatz 2, vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Absatz 5, Ziffer 2, festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.
  11. (11)Absatz 11Die FMA kann die in den Abs. 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.Die FMA kann die in den Absatz 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  12. (12)Absatz 12Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Abs. 2, 6 und 8 Z 5 erster Halbsatz alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellen.Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Absatz 2,, 6 und 8 Ziffer 5, erster Halbsatz alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellen.
  13. (1)Absatz einsKreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu Paragraph 25, zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
  14. (2)Absatz 2Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Absatz eins,, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in Paragraph 69, genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
  15. (3)Absatz 3Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht
    1. 1.Ziffer einszu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
    2. 2.Ziffer 2das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren unddie Einhaltung der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
    4. 4.Ziffer 4zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.
  16. (4)Absatz 4Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
  17. (5)Absatz 5Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsUngeachtet der Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 3 und gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 39 Abs. 4 Z 7 haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.Ungeachtet der Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3 und gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 7, haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Absatz 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsSichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 5 dienen;Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Absatz 5, dienen;
    2. 2.Ziffer 2Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;
    3. 3.Ziffer 3Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.
  3. (3)Absatz 3Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;
    5. 5.Ziffer 5Bauspareinlagen;
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.
  4. (4)Absatz 4Flüssige Mittel ersten Grades sind:
    1. 1.Ziffer einsKassenbestände;
    2. 2.Ziffer 2Valuten in frei konvertierbarer Währung;
    3. 3.Ziffer 3gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;
    4. 4.Ziffer 4Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;
    5. 4a.Ziffer 4 aGuthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;
    6. 6.Ziffer 6täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.
    7. 7.Ziffer 7die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30,) gehaltene Mindestreserve.
  5. (5)Absatz 5Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Ziffer eins, am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Ziffer 2, am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;
    2. 2.Ziffer 210 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2; die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 ;, die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;
    3. 3.Ziffer 3bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen gemäß Abs. 2;Verpflichtungen gemäß Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß;
    3. 3.Ziffer 3Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;
    4. 4.Ziffer 4eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.
  7. (7)Absatz 7Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 6 sind ausgenommen:Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Absatz 6, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;
    6. 6.Ziffer 6Bauspareinlagen.
  8. (8)Absatz 8Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:
    1. 1.Ziffer einsSchecks;
    2. 2.Ziffer 2fällige Schuldverschreibungen;
    3. 3.Ziffer 3fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;
    4. 4.Ziffer 4festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (§ 1 Abs. 2 BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (Paragraph eins, Absatz 2, BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;
    5. 5.Ziffer 5Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß § 27a zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Paragraph 27 a, zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß;
    6. 6.Ziffer 6von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;
    7. 7.Ziffer 7der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 5 erforderliche übersteigt;der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Absatz 5, erforderliche übersteigt;
    8. 8.Ziffer 8vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 2 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Absatz 2, flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;
    9. 9.Ziffer 9Miteigentumsanteile gemäß Investmentfondsgesetz 2011 in der Höhe des Rückgabepreises, wenn
      1. a)Litera ader Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 4 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 73 InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Absatz 4 und Ziffer eins bis 8 gebildet wird und Derivate (Paragraph 73, InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;
      2. b)Litera bauf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;
      3. c)Litera cdie lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde unddie Litera a, entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß Litera b, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und
      4. d)Litera deine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;eine Veröffentlichung gemäß Litera e, nicht erfolgt ist;
      5. e)Litera edas beabsichtigte Abgeben von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht wurde.das beabsichtigte Abgeben von einer der in den Litera a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht wurde.
  9. (9)Absatz 9In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 8 werden nicht einbezogen:In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Absatz 8, werden nicht einbezogen:
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;
    2. 2.Ziffer 2Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;
    3. 3.Ziffer 3Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;
    4. 4.Ziffer 4Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;
    5. 5.Ziffer 5in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;
    6. 6.Ziffer 6Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;Wertpapiere, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 in Pension genommen wurden;
    7. 7.Ziffer 7Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ausgenommen sind.
  10. (10)Absatz 10Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 2 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 5 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Absatz 8, zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Absatz 2, vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Absatz 5, Ziffer 2, festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.
  11. (11)Absatz 11Die FMA kann die in den Abs. 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.Die FMA kann die in den Absatz 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  12. (12)Absatz 12Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Abs. 2, 6 und 8 Z 5 erster Halbsatz alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellen.Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Absatz 2,, 6 und 8 Ziffer 5, erster Halbsatz alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellen.
  13. (1)Absatz einsKreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu Paragraph 25, zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
  14. (2)Absatz 2Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Absatz eins,, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in Paragraph 69, genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
  15. (3)Absatz 3Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht
    1. 1.Ziffer einszu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
    2. 2.Ziffer 2das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren unddie Einhaltung der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
    4. 4.Ziffer 4zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.
  16. (4)Absatz 4Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
  17. (5)Absatz 5Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.

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