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(1) UngeachtetKreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Verpflichtungen gemäßAnlage zu § 39 Abs. 3 § 25und gemäß einer Verordnung zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der FMA gemäß § 39 Abs. 4 Z 7 haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiteninternen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Restlaufzeiten zu Grunde zu legenBeaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei der ErmittlungAbschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der Restlaufzeiten kanngebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgtAuslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
(2) FürEine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die Bemessungkontinuierliche Einhaltung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
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(3) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht
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(4) Flüssige Mittel ersten Grades sind:Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
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(5) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen MittelKreditinstitute haben der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:
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(6) FürFMA die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
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(7) Von den Euro-Verpflichtungenbeabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 6 sind ausgenommen:
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(8) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:
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(9) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 8 werden nicht einbezogen:
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(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändernKreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 2 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 5 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.
(11) Die FMA kann die in den Abs. 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
(12) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Abs. 2, 6 und 8 Z 5 erster Halbsatz alle Kreditinstitute mitDienstleister seinen Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellenhat.
(1) UngeachtetKreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Verpflichtungen gemäßAnlage zu § 39 Abs. 3 § 25und gemäß einer Verordnung zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der FMA gemäß § 39 Abs. 4 Z 7 haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiteninternen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Restlaufzeiten zu Grunde zu legenBeaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei der ErmittlungAbschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der Restlaufzeiten kanngebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgtAuslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
(2) FürEine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die Bemessungkontinuierliche Einhaltung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
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(4) Flüssige Mittel ersten Grades sind:Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
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(5) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen MittelKreditinstitute haben der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:
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(6) FürFMA die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
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(8) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:
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(9) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 8 werden nicht einbezogen:
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(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändernKreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 2 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 5 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.
(11) Die FMA kann die in den Abs. 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
(12) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Abs. 2, 6 und 8 Z 5 erster Halbsatz alle Kreditinstitute mitDienstleister seinen Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellenhat.