§ 24a UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 24a UPG (1weggefallen) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an die zuständige Bildungsdirektion zulässigseit 01.09.2019 weggefallen. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat die Bildungsdirektion das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
§ 24a UPG (1weggefallen) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an die zuständige Bildungsdirektion zulässigseit 01.09.2019 weggefallen. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat die Bildungsdirektion das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

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