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(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.
(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG§ 121a TKG 2003 für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtseit 31.10.2021 weggefallen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.
(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG§ 121a TKG 2003 für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtseit 31.10.2021 weggefallen.