§ 335 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 335,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer Ist in den in besonderen Vorschriften bestimmten FällenVerfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören. Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (Paragraph 333,), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.

  1. 1.Ziffer einszur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
  2. 2.Ziffer 2zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
  3. 3.Ziffer 3wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Paragraph 335,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer Ist in den in besonderen Vorschriften bestimmten FällenVerfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören. Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (Paragraph 333,), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.

  1. 1.Ziffer einszur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
  2. 2.Ziffer 2zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
  3. 3.Ziffer 3wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

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