§ 42i PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsdauer erstreckt sichTätigkeitsperiode bleiben die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt amzum 31. Dezember 2013März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an den Bundesdienststellen der Landespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der DatenschutzbehördePersonalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2019

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsdauer erstreckt sichTätigkeitsperiode bleiben die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt amzum 31. Dezember 2013März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an den Bundesdienststellen der Landespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der DatenschutzbehördePersonalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

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