§ 12a GrekoG

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 01.01.9000

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen DatenanwendungDatenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(7) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.06.2016 bis 24.05.2018

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen DatenanwendungDatenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(7) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

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