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Mit(1) § 38a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und § 52 Abs. 3 in der Vollziehung diesesFassung des Bundesgesetzes istBGBl. I Nr. 57/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64 EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, soweit darin nicht anderes bestimmt istABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1.
(2) § 31 Abs. 3, die Bundesregierung betraut§ 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13 EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1.
Mit(1) § 38a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und § 52 Abs. 3 in der Vollziehung diesesFassung des Bundesgesetzes istBGBl. I Nr. 57/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64 EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, soweit darin nicht anderes bestimmt istABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1.
(2) § 31 Abs. 3, die Bundesregierung betraut§ 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13 EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1.