§ 27 VwGVG Prüfungsumfang

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2023 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oderzu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Erklärung über den Umfang der AnfechtungBeschwerde (§ 9 Abs. 3Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Stand vor dem 20.07.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 20.07.2023
§ 27.Paragraph 27,

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oderzu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Erklärung über den Umfang der AnfechtungBeschwerde (§ 9 Abs. 3Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

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