§ 262 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a)

wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)

wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

  1. (1)Absatz einsÜber Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
    1. a)Litera awenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
    2. b)Litera bwenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
  3. (3)Absatz 3Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat auch zu unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einssich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 EU-BStbG richtet,sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EU-BStbG richtet,
    2. 2.Ziffer 2sich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 EU-BStbG gewährt worden ist odersich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EU-BStbG gewährt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß § 33 Abs. 1 EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2024
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a)

wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)

wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

  1. (1)Absatz einsÜber Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
    1. a)Litera awenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
    2. b)Litera bwenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
  3. (3)Absatz 3Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat auch zu unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einssich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 EU-BStbG richtet,sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EU-BStbG richtet,
    2. 2.Ziffer 2sich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 EU-BStbG gewährt worden ist odersich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EU-BStbG gewährt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß § 33 Abs. 1 EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.

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