§ 2 BVwGG Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
    2. 2.Ziffer 2dem Vizepräsidenten und
    3. 3.Ziffer 3den sonstigen Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
  3. (3)Absatz 3Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.
  4. (4)Absatz 4Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Der Personalsenat hat die Besetzungsvorschläge an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten. Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge beim Bundeskanzleramt sind auf der Internethomepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsgeschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
    2. 2.Ziffer 2die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.
    Die §§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz, 32 Abs. 5 und 6, 32a Abs. 1 erster Satz, 32b, 33 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, gelten sinngemäß.Die Paragraphen 31, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 32 Absatz 5 und 6, 32a Absatz eins, erster Satz, 32b, 33 Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
    2. 2.Ziffer 2dem Vizepräsidenten und
    3. 3.Ziffer 3den sonstigen Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
  3. (3)Absatz 3Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.
  4. (4)Absatz 4Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Der Personalsenat hat die Besetzungsvorschläge an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten. Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge beim Bundeskanzleramt sind auf der Internethomepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsgeschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
    2. 2.Ziffer 2die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.
    Die §§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz, 32 Abs. 5 und 6, 32a Abs. 1 erster Satz, 32b, 33 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, gelten sinngemäß.Die Paragraphen 31, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 32 Absatz 5 und 6, 32a Absatz eins, erster Satz, 32b, 33 Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gelten sinngemäß.

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