§ 12 KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013§ 12 KAVO (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgeweggefallen) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 273/2012 mit 31seit 01.01.2016 weggefallen. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015
In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013§ 12 KAVO (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgeweggefallen) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 273/2012 mit 31seit 01.01.2016 weggefallen. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist.

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