§ 26 PStG-DV 2013

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 22.12.2023
§ 26.Paragraph 26,

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

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