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Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 – (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 – (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.