§ 20 PStG-DV 2013

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 – (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 – (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

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