§ 17 PStG-DV 2013 Auftragsverarbeiter

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines DienstleistersAuftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines DienstleistersAuftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

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