§ 14 PStG-DV 2013 Berichtigung

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.04.2017 bis 24.05.2018

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

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