§ 14 PStG-DV 2013

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.04.2017 bis 24.05.2018

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten