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(1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Treten Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Übersetzung auf, kann die Vorlage einer durch eine in der Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG,
BGBl. Nr. 137/1975) eingetragene Person angefertigten Urkunde aufgetragen werden. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefassten Urkunden bleiben unberührt.
(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefasst, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht. Auf die Vorlage einer Übersetzung kann im Einzelfall auch verzichtet werden, wenn die zuständige österreichische Vertretungsbehörde bestätigt, dass es sich bei dem auf der Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt oder wenn eine Übersetzung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde vorliegt.
(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
(4) Bei einer Übersetzung nach Abs. 1 ist bei Widersprüchen oder im Zweifelsfall für die Eintragung eine Transliteration nach folgenden Normen vorzunehmen:
1. | ISO/R 9 (zyrillisch-lateinisch); | |||||||||
2. | ISO/R 233 (arabisch-lateinisch); | |||||||||
3. | ISO/R 259 (hebräisch-lateinisch); | |||||||||
4. | ISO/R 843 (griechisch-lateinisch). |
(5) Bei der Eintragung sind UTF 8 konforme Zeichen zu verwenden.
(1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Treten Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Übersetzung auf, kann die Vorlage einer durch eine in der Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG,
BGBl. Nr. 137/1975) eingetragene Person angefertigten Urkunde aufgetragen werden. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefassten Urkunden bleiben unberührt.
(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefasst, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht. Auf die Vorlage einer Übersetzung kann im Einzelfall auch verzichtet werden, wenn die zuständige österreichische Vertretungsbehörde bestätigt, dass es sich bei dem auf der Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt oder wenn eine Übersetzung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde vorliegt.
(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
(4) Bei einer Übersetzung nach Abs. 1 ist bei Widersprüchen oder im Zweifelsfall für die Eintragung eine Transliteration nach folgenden Normen vorzunehmen:
1. | ISO/R 9 (zyrillisch-lateinisch); | |||||||||
2. | ISO/R 233 (arabisch-lateinisch); | |||||||||
3. | ISO/R 259 (hebräisch-lateinisch); | |||||||||
4. | ISO/R 843 (griechisch-lateinisch). |
(5) Bei der Eintragung sind UTF 8 konforme Zeichen zu verwenden.