§ 5 PStG-DV 2013

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.

(2) Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.

(3) Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Verlobten oder Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen. Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betroffenen aufzufordern, eine Eintragung vornehmen zu lassen (§ 36 Abs. 3 PStG 2013).

(4) Von einem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 vor Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist abzusehen, wenn

1.

der Betroffene glaubhaft macht, dass besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen;

2.

die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen benötigten Daten der verfahrensführenden Behörde zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017

(1) Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.

(2) Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.

(3) Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Verlobten oder Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen. Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betroffenen aufzufordern, eine Eintragung vornehmen zu lassen (§ 36 Abs. 3 PStG 2013).

(4) Von einem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 vor Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist abzusehen, wenn

1.

der Betroffene glaubhaft macht, dass besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen;

2.

die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen benötigten Daten der verfahrensführenden Behörde zur Verfügung stehen.

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