§ 34 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft§ 34 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:

1.

§§ 1 bis 15, 42 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 5, 113, 114 Abs. 1, 117, 118 und 120 des Wiener Theatergesetzes in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr. 27, des Gesetzes vom 22. Mai 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 30, des Gesetzes vom 13. Mai 1937, GBl. der Stadt Wien Nr. 26, des Gesetzes vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 16, des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 14, und des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 4/1970,

2.

die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr. 28, zur Durchführung des Wiener Theatergesetzes in der Fassung der Verordnung des Bürgermeisters vom 3. Juli 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 31,

3.

die Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 56/ 1949,

4.

das Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 26/1937, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 5/1970,

5.

die I. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 27/1937,

6.

§§ 1, 2 und 21 der II. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1937,

7.

das Veranstaltungsbetriebegesetz, StGBl. Nr. 101/1945, in der Fassung der Novelle vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 23,

8.

das Gesetz vom 31. Mai 1968, LGBl. für Wien Nr. 23, betreffend die Vergnügungsbetriebesperrstunde für musikalische Veranstaltungen im Freien in Wiener Heurigengebieten.

(3) Die nicht außer Kraft gesetzten Bestimmungen der unter Abs. 2 Z. 1 und 6 genannten Vorschriften bleiben vorläufig mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf jene Anlagen (Veranstaltungsstätten) Anwendung finden, in denen Veranstaltungen stattfinden, die unter dieses Gesetz fallen.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates, LGBl. für Wien Nr. 43/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2013, außer Kraft.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 18.12.2014 bis 30.11.2020
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft§ 34 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:

1.

§§ 1 bis 15, 42 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 5, 113, 114 Abs. 1, 117, 118 und 120 des Wiener Theatergesetzes in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr. 27, des Gesetzes vom 22. Mai 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 30, des Gesetzes vom 13. Mai 1937, GBl. der Stadt Wien Nr. 26, des Gesetzes vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 16, des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 14, und des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 4/1970,

2.

die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr. 28, zur Durchführung des Wiener Theatergesetzes in der Fassung der Verordnung des Bürgermeisters vom 3. Juli 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 31,

3.

die Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 56/ 1949,

4.

das Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 26/1937, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 5/1970,

5.

die I. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 27/1937,

6.

§§ 1, 2 und 21 der II. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1937,

7.

das Veranstaltungsbetriebegesetz, StGBl. Nr. 101/1945, in der Fassung der Novelle vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 23,

8.

das Gesetz vom 31. Mai 1968, LGBl. für Wien Nr. 23, betreffend die Vergnügungsbetriebesperrstunde für musikalische Veranstaltungen im Freien in Wiener Heurigengebieten.

(3) Die nicht außer Kraft gesetzten Bestimmungen der unter Abs. 2 Z. 1 und 6 genannten Vorschriften bleiben vorläufig mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf jene Anlagen (Veranstaltungsstätten) Anwendung finden, in denen Veranstaltungen stattfinden, die unter dieses Gesetz fallen.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates, LGBl. für Wien Nr. 43/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2013, außer Kraft.

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