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(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:
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(3) Die nicht außer Kraft gesetzten Bestimmungen der unter Abs. 2 Z. 1 und 6 genannten Vorschriften bleiben vorläufig mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf jene Anlagen (Veranstaltungsstätten) Anwendung finden, in denen Veranstaltungen stattfinden, die unter dieses Gesetz fallen.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates, LGBl. für Wien Nr. 43/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2013, außer Kraft.
(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:
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(3) Die nicht außer Kraft gesetzten Bestimmungen der unter Abs. 2 Z. 1 und 6 genannten Vorschriften bleiben vorläufig mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf jene Anlagen (Veranstaltungsstätten) Anwendung finden, in denen Veranstaltungen stattfinden, die unter dieses Gesetz fallen.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates, LGBl. für Wien Nr. 43/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2013, außer Kraft.