§ 33 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.

(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession erforderlich ist, verlieren mit Ablauf des Jahres 1971 ihre Gültigkeit, falls sie nicht schon früher durch Fristablauf erloschen sind.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1970 im Besitze einer ambulanten, nicht für eine bestimmte Betriebsstätte verliehenen Schausteller- oder Varietekonzession waren, ist diese Konzession auf Antrag, ungeachtet des Fehlens einer festen Veranstaltungsstätte, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung ohne Prüfung des Bedarfes zu erneuern.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 43/2014§ 33 W-VG vom 17.12.2014

(5) entfällt; LGBl. Nr. 43/2014 vom 17.12.2014

(6) Die gemäß § 113 Absseit 30.11.2020 weggefallen. 1 des Wiener Theatergesetzes und § 5 Abs. 1 des Wiener Ausstellungsgesetzes erfolgten Betriebsgenehmigungen und Eignungsfeststellungen gelten als Eignungsfeststellungen im Sinne des § 21.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2020
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.

(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession erforderlich ist, verlieren mit Ablauf des Jahres 1971 ihre Gültigkeit, falls sie nicht schon früher durch Fristablauf erloschen sind.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1970 im Besitze einer ambulanten, nicht für eine bestimmte Betriebsstätte verliehenen Schausteller- oder Varietekonzession waren, ist diese Konzession auf Antrag, ungeachtet des Fehlens einer festen Veranstaltungsstätte, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung ohne Prüfung des Bedarfes zu erneuern.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 43/2014§ 33 W-VG vom 17.12.2014

(5) entfällt; LGBl. Nr. 43/2014 vom 17.12.2014

(6) Die gemäß § 113 Absseit 30.11.2020 weggefallen. 1 des Wiener Theatergesetzes und § 5 Abs. 1 des Wiener Ausstellungsgesetzes erfolgten Betriebsgenehmigungen und Eignungsfeststellungen gelten als Eignungsfeststellungen im Sinne des § 21.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten