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(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(1b) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(1c) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Inspektionsarzt oder als dessen Stellvertreter, als verantwortlicher Beleuchter (Stellvertreter) oder als bestellte Aufsichtsperson die ihm gemäß den §§ 24 Abs. 4 bis 6 bzw. § 29 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen verletzt.
(2 a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu einer Woche zu bestrafen,
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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 1 und 2 angegebenen Eigenschaft eine ihm für den Betrieb oder die Benützung von Veranstaltungsstätten durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid auferlegte Handlungs- oder Unterlassungspflicht verletzt oder eine gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangene Anordnung nicht befolgt. *
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 kann an Stelle einer Geldstrafe die Strafe der Entziehung der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Konzession auf immer oder auf bestimmte Zeit verhängt werden; in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 ist dies nur zulässig, wenn gegen den Konzessionsinhaber im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tätigkeit bereits mindestens dreimal eine Geldstrafe von 70 Euro oder eine strengere Strafe verhängt wurde. Bei Überwiegen erschwerender Umstände kann die Strafe der Konzessionsentziehung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen auch neben der Geldstrafe verhängt werden.
(5) Im Falle eines Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession, eines nach § 30 Abs. 1 verbotenen Betriebes von Spielapparaten oder einer § 15 Abs. 6 zuwiderlaufenden Konzessionsausübung können die Apparate einschließlich der darin befindlichen Entgelte für verfallen erklärt werden, soweit das Verwaltungsstrafgesetz die Verfallsstrafe regelt.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991§ 32 W-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendungseit 30.11.2020 weggefallen.
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(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(1b) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(1c) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Inspektionsarzt oder als dessen Stellvertreter, als verantwortlicher Beleuchter (Stellvertreter) oder als bestellte Aufsichtsperson die ihm gemäß den §§ 24 Abs. 4 bis 6 bzw. § 29 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen verletzt.
(2 a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu einer Woche zu bestrafen,
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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 1 und 2 angegebenen Eigenschaft eine ihm für den Betrieb oder die Benützung von Veranstaltungsstätten durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid auferlegte Handlungs- oder Unterlassungspflicht verletzt oder eine gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangene Anordnung nicht befolgt. *
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 kann an Stelle einer Geldstrafe die Strafe der Entziehung der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Konzession auf immer oder auf bestimmte Zeit verhängt werden; in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 ist dies nur zulässig, wenn gegen den Konzessionsinhaber im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tätigkeit bereits mindestens dreimal eine Geldstrafe von 70 Euro oder eine strengere Strafe verhängt wurde. Bei Überwiegen erschwerender Umstände kann die Strafe der Konzessionsentziehung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen auch neben der Geldstrafe verhängt werden.
(5) Im Falle eines Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession, eines nach § 30 Abs. 1 verbotenen Betriebes von Spielapparaten oder einer § 15 Abs. 6 zuwiderlaufenden Konzessionsausübung können die Apparate einschließlich der darin befindlichen Entgelte für verfallen erklärt werden, soweit das Verwaltungsstrafgesetz die Verfallsstrafe regelt.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991§ 32 W-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendungseit 30.11.2020 weggefallen.