§ 31 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 § 31 W-VGgeeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen seit 30.11.2020 weggefallen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird, bei anderen Pflichtverletzungen jedoch nur dann, wenn diese durch Verhängung von Strafen nicht verhindert werden können.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 § 31 W-VGgeeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen seit 30.11.2020 weggefallen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird, bei anderen Pflichtverletzungen jedoch nur dann, wenn diese durch Verhängung von Strafen nicht verhindert werden können.

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