§ 30 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Verboten sind folgende Veranstaltungen:

1.

Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder in Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht in eine Vermögensleistung umtauschbar ist,

1a.

der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhalten;

2.

die entgeltliche Wahrsagerei und Zukunftsdeutung,

3.

das Bettelmusizieren,

4.

Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiet der Hypnose oder Suggestion unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise des Publikums.

5

Kriegsspiele aller Art und

6.

entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze usw.) befindet.

Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung im Sinne der Z§ 30 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 2 schon dann, wenn die Leistung eines Entgeltes nach den vorliegenden Umständen zu erwarten ist.

(2) Verboten ist auch jede Werbung für die im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2020
(1) Verboten sind folgende Veranstaltungen:

1.

Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder in Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht in eine Vermögensleistung umtauschbar ist,

1a.

der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhalten;

2.

die entgeltliche Wahrsagerei und Zukunftsdeutung,

3.

das Bettelmusizieren,

4.

Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiet der Hypnose oder Suggestion unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise des Publikums.

5

Kriegsspiele aller Art und

6.

entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze usw.) befindet.

Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung im Sinne der Z§ 30 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 2 schon dann, wenn die Leistung eines Entgeltes nach den vorliegenden Umständen zu erwarten ist.

(2) Verboten ist auch jede Werbung für die im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten